Sozialministeriumservice 24h Betreuungszuschuss
Bedingungen um den Zuschuss zu erhalten:
- Pflegebedürftige Person muss beim Ansuchen mindestens auf Pflegestufe 3 sein
- Einkommensgrenze: € 2.500 netto monatlich
(Als Einkommen gilt grundsätzlich jede regelmäßige zufließende Geldleistung. Nicht zum Einkommen zählen Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen aufgrund Bundes- oder Landesgesetzlicher Vorschriften, Sonderzahlungen, Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, Versehrtenrenten oder vergleichbare Leistungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen, Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften.) - Die Betreuungskraft muss mit Nebenwohnsitz bei der zu betreuenden Person gemeldet sein.
Die Anmeldung der Betreuungskraft mit Nebenwohnsitz bei der betreuungsbedürftigen Person hat der Auftraggeber durchzuführen.
Notwendige Unterlagen müssen dem Ansuchen beiliegen:
- Pflegestufenbestätigung - mindestens Pflegestufe 3
- Nachweis über Einkommen der pflegebedürftigen Person
- Kontoerklärung
- Zutreffendenfalls Vertretungsvollmacht oder Nachweis über Bestellung zum Sachwalterin
- Österreichischer Meldezettel des/der BetreuerIn
- Gewerbeschein des/der BetreuerIn
Für jede(n) angemeldete(n) BetreuerIn bekommen Sie als Zuschuss vom Sozialministeriumservice
€ 400 pro Kalendermonat. Wenn 2 BetreuerInnen in einem Kalendermonat angemeldet sind, beträgt der Zuschuss € 800.
Je nach Wunsch können wir im Namen der pflegebedürftigen Person den Zuschuss beantragen und alle Änderungen an das Sozialministeriumservice bekanntgeben.